Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Unter Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. April 2017 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Ablieferung seines Führerscheins.
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