BFH - Beschluß vom 08.02.1999
VIII R 61/98
Normen:
FGO §§ 53 116 Abs. 1 Nr. 3 ; PostG § 16 Abs. 1 ; VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO § 418 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 961
NVwZ 2000, 239

PZU; Beweiskraft

BFH, Beschluß vom 08.02.1999 - Aktenzeichen VIII R 61/98

DRsp Nr. 1999/3680

PZU; Beweiskraft

1. Auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost sind die von den Postzustellern unter Beachtung der Vorschriften des VwZG bewirkten Zustellungen wirksam. 2. Die ordnungsgemäße PZU erbringt gem. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. 3. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der PZU bezeugten Tatsachen geführt werden. Die bloße Behauptung der Kl., ihr Prozessbevollmächtigter habe die Ladung nicht erhalten, kann die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung der Ladung nicht entkräften.

Normenkette:

FGO §§ 53 116 Abs. 1 Nr. 3 ; PostG § 16 Abs. 1 ; VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO § 418 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) beraumte in dem Verfahren der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Einkommensteuer 1993 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24. Juni 1998 an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien für die Kläger niemand. In dem Protokoll war vermerkt, daß die ordnungsgemäße Ladung der nicht erschienenen Kläger festgestellt werde.

Das FG hat am 4. September 1998 das Protokoll über die mündliche Verhandlung gemäß § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wie folgt berichtigt: "Die ordnungsgemäße Ladung des nicht erschienenen Bevollmächtigten der Kläger mit PZU vom 5.06.1998 wird festgestellt."