BFH - Beschluss vom 08.06.2005
X B 54/04
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 ; ZPO § 418 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1620
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4012/01

PZU; Beweiskraft

BFH, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen X B 54/04

DRsp Nr. 2005/11455

PZU; Beweiskraft

1. Die PZU ist eine öffentliche Urkunde, die mit besonderer Beweiskraft ausgestattet ist. Die besondere Beweiskraft kann sich aber nur auf Gegebenheiten beziehen, die vom Zusteller aufgrund eigener Wahrnehmung festgestellt und überprüft werden können.2. Die Identität des Empfängers einer Postsendung mit deren Adressaten kann jedenfalls bei Personen gleichen Namens vom Zusteller nicht festgestellt werden. Insoweit kommt der PZU daher nicht die besondere Beweiskraft zu.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 ; ZPO § 418 ;

Gründe:

I. In der Sache streiten die Beteiligten über die betriebliche Veranlassung von Zahlungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die er aufgrund von Bürgschaften geleistet hat, zu denen er sich nach seiner Ansicht aus betrieblichen Gründen zugunsten des Unternehmens seines Sohnes verpflichtet hatte.

Nachdem die vom Kläger zunächst mit der Führung des Klageverfahrens beauftragten Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt hatten, lud das Finanzgericht (FG) am 5. Februar 2004 den Kläger persönlich zur mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2004 und ließ ihm diese Ladung unter der Adresse seines Sohnes "G-Straße" zustellen. In der darüber gefertigten Postzustellungsurkunde erklärte der Zusteller, die Sendung dem Adressaten persönlich übergeben zu haben.