BFH - Urteil vom 07.07.2004
X R 33/02
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 ; VwZG § 3 ; ZPO § 180 § 181 § 182 § 183 § 184 § 185 § 186 § 195 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 66
DB 2005, 24
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4644/02

PZU: gleichzeitige Zustellung mehrerer Schriftstücke

BFH, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen X R 33/02

DRsp Nr. 2004/16940

PZU: gleichzeitige Zustellung mehrerer Schriftstücke

1. Werden mehrere Schriftstücke verschiedenen Inhalts in einem Briefumschlag durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt, muss sich aus der auf dem Briefumschlag angebrachten Geschäftsnummer ergeben, welchen Inhalt die Sendung hat.2. Es reicht aus, wenn der fragliche Vorgang derart durch Zahlen und Buchstaben gekennzeichnet ist, dass der Empfänger die Sendung eindeutig dem Vorgang zuordnen kann.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 ; VwZG § 3 ; ZPO § 180 § 181 § 182 § 183 § 184 § 185 § 186 § 195 ;

Gründe:

I. Beim Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), der von Dezember 1985 bis 31. Dezember 1998 Inhaber eines Einzelhandelsunternehmens war, wurde eine zunächst für die Streitjahre 1993 bis 1996 angeordnete Betriebsprüfung auf die Jahre 1987 bis 1992 sowie 1997 und 1998 erweitert.

Im Anschluss an die Betriebsprüfung setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit Bescheiden vom 14. März 2001 die Einkommensteuer sowie mit Bescheiden vom 21. sowie 28. März 2001 und 11. April 2001 die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge für den Prüfungszeitraum fest.

Gegen diese Bescheide wandte sich der Kläger mit seinen Einsprüchen vom 12., 19., 20. und 23. April 2001.