I. Auf die Beschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 18. April 1996 14 K 3655/92 ließ der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluß vom 6. April 1999 XI B 132/96 die Revision zu. Der Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. Mai 1999 zugestellt.
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