BFH - Beschluß vom 20.10.1999
V R 36/99
Normen:
FGO § 53 Abs. 2, § 120 Abs. 1; VwZG § 3 Abs. 3; ZPO § 191 Nr. 7, § 195 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 466

PZU ohne Unterschrift

BFH, Beschluß vom 20.10.1999 - Aktenzeichen V R 36/99

DRsp Nr. 2000/798

PZU ohne Unterschrift

1. Ist eine Zustellungsurkunde nicht unterschrieben, liegt keine wirksame Zustellung vor. 2. Die Unterschrift auf einer PZU muss zwar nicht lesbar sein, es muss sich aber um einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handeln, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt (Anschluss an BFH-Urt. v. 13.07.1994 - I R 128/93, I R 130/93, BStBl II 1994, 894).

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 2, § 120 Abs. 1; VwZG § 3 Abs. 3; ZPO § 191 Nr. 7, § 195 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Auf die Beschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 18. April 1996 14 K 3655/92 ließ der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluß vom 6. April 1999 XI B 132/96 die Revision zu. Der Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. Mai 1999 zugestellt.