BFH - Beschluss vom 10.08.2011
X B 7/10
Normen:
EStG § 3 Nr. 62; EStG § 10 Abs. 3; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 20
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1053/09

Qualifikation als Rente im Bereich der Basisversorgung des Drei-Schichten-Modells als Maßstab einer Besteuerung geleisteter Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und von Altersrenten

BFH, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen X B 7/10

DRsp Nr. 2011/19877

Qualifikation als Rente im Bereich der Basisversorgung des Drei-Schichten-Modells als Maßstab einer Besteuerung geleisteter Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und von Altersrenten

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62; EStG § 10 Abs. 3; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind nicht gegeben.

1. Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen weder der grundsätzlichen Klärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

a) Ob einer der genannten Zulassungsgründe besteht, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1993 X B 122/93, BFH/NV 1994, 712, und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 61). Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat daher keinen Erfolg, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nach Einlegung der Beschwerde durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist, die mit der Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) übereinstimmt.