BFH - Beschluss vom 14.03.2007
VIII B 131/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1176
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen V 110/2004

Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler; Überraschungsentscheidung; rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen VIII B 131/06

DRsp Nr. 2007/7465

Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler; Überraschungsentscheidung; rechtliches Gehör

1. Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision erfordert, kommt nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des FG i. S. einer willkürlichen Entscheidung in Betracht. Die bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles reicht nicht aus.2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung liegt erst vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt und auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte, so dass dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Beschwerdefrist die behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.