BFH - Urteil vom 12.05.2011
V R 25/10
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 11;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 445/06

Qualifizierung als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer bei Leistungen als Hintermann an Hand der Kommissionsgrundsätze

BFH, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen V R 25/10

DRsp Nr. 2011/12907

Qualifizierung als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer bei Leistungen als "Hintermann" an Hand der Kommissionsgrundsätze

NV: Sind die Kommissionsgrundsätze maßgebend, gelten für die Leistungen des "Hintermanns" und dessen Unternehmereigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 UStG dieselben Kriterien, die für die Beurteilung der Leistungen des Kommissionärs bzw. Strohmanns im Auftrag und für Rechnung des "Hintermann" gegenüber Dritten maßgeblich sind. Ist die Tätigkeit für den Auftraggeber (Kommittent oder "Hintermann") nachhaltig i.S. des § 2 Abs. 1 UStG, hat auch dieser die ihm nach § 3 Abs. 3 UStG oder § 3 Abs. 11 UStG zuzurechnenden Leistungen als Unternehmer erbracht.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 11;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Streitjahren 1993 und 1994 Vermittlungsumsätze an die F-GmbH zuzurechnen sind.

Der Kläger war zunächst als angestellter Handelsvertreter der F-GmbH im Bereich der Kundenakquisition und -beratung für ...sanierungen tätig.