FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2020
14 K 2144/17
Normen:
DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 2 S. 1; GAV FAR Art. 9 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 883

Qualifizierung der Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) als einkommensteuerpflichtige Arbeitslöhne

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2020 - Aktenzeichen 14 K 2144/17

DRsp Nr. 2020/18396

Qualifizierung der Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) als einkommensteuerpflichtige Arbeitslöhne

Tenor

1.

Die Einkommensteuerbescheide vom 14. November 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2017 werden dahin geändert, dass die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2014 auf 10.810 € und die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2015 auf 15.785 € festgesetzt wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 2 S. 1; GAV FAR Art. 9 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) in den Veranlagungszeiträumen 2014 und 2015 (Streitjahre) als einkommensteuerpflichtige Arbeitslöhne zu qualifizieren sind.