BFH - Urteil vom 14.04.2011
VI R 24/10
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 S. 1 Alt. 3; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 40 Abs. 3; EStG § 40a Abs. 3; EStG § 40a Abs. 5; ASAV § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 01.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1661/08

Qualifizierung der Beiträge eines Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung seiner polnischen Saisonarbeitskräfte als Arbeitslohn; Steuerfreiheit der Beiträge für eine Krankenversicherung der Arbeitnehmer bei einer Verpflichtung zur Leistung aufgrund einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung

BFH, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen VI R 24/10

DRsp Nr. 2011/11090

Qualifizierung der Beiträge eines Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung seiner polnischen Saisonarbeitskräfte als Arbeitslohn; Steuerfreiheit der Beiträge für eine Krankenversicherung der Arbeitnehmer bei einer Verpflichtung zur Leistung aufgrund einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung

1. Die Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung sind Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. April 1999 VI R 66/97, BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408).2. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386).3. Beiträge für eine Krankenversicherung der Arbeitnehmer können steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht, zur Leistung verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 Satz 1 Alt. 3 EStG).

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 S. 1 Alt. 3; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 40 Abs. 3; EStG § 40a Abs. 3; EStG § 40a Abs. 5; ASAV § 4 Abs. 1;

Gründe

I.