FG Köln - Urteil vom 08.06.2006
3 K 4699/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;

Qualifizierung der Einkünfte aus einem Ingenieurbüro

FG Köln, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 3 K 4699/02

DRsp Nr. 2008/4604

Qualifizierung der Einkünfte aus einem Ingenieurbüro

1. Wesentliches Merkmal für die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ist die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers. 2. Um leitend und eigenverantwortlich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig zu sein, ist es erforderlich, dass der Berufsträger sämtlichen Aufträgen den Stempel seiner Persönlichkeit aufdrückt. 3. Auch selbständig Tätige sind fachlich vorgebildete Arbeitskräfte i.S. des § 18 Abs. 1 Satz 3 EStG. Auf die steuerliche oder arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung der Tätigkeit der fachlich vorgebildeten Arbeitskräfte kommt es nicht an. 4. Ein Diplom-Ingenieur, der ein Ingenieurbüro für Baustatik und Massivbau als Einzelunternehmer betreibt und einzelne Projekte einem selbständig Tätigen anvertraut, ohne selbst eigenverantwortlich tätig zu werden und ohne Begründung einer Mitunternehmerschaft, erzielt ausschließlich gewerbliche Einkünfte. Eine Trennung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand: