Streitig ist die Gewerbesteuerpflicht des Klägers bzw. seine Verpflichtung, ab dem 01.01.2001 Bücher zu führen.
Der Kläger ist mit der Qualifikation eines Diplompädagogen und Gestalttherapeuten als Berufsbetreuer tätig. Die von ihm erzielten Gewinne lagen in den Streitjahren 1995 bis 1999 jeweils über 48.000,- DM. In 1999 betrug der vom Kläger erklärte Jahresüberschuss 72.470,88 DM. Mit Schreiben vom 26.09.2000 teilte der Beklagte unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung dem Kläger mit, die von ihm erzielten Gewinne als Berufsbetreuer seien als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Er habe deshalb Gewerbesteuererklärungen abzugeben und ab dem 01.01.2001 Bücher zu führen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO -). Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
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