BFH - Urteil vom 30.07.2009
III R 8/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2; BGB § 566 Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 929; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2816/03

Qualifizierung der Entnahme von sog. Scheinbestandteilen aus dem Betriebsvermögen als private Schenkung

BFH, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen III R 8/07

DRsp Nr. 2009/28016

Qualifizierung der Entnahme von sog. Scheinbestandteilen aus dem Betriebsvermögen als private Schenkung

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2; BGB § 566 Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 929; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes (E).

E betrieb ein Großhandelsunternehmen für keramische Erzeugnisse und Glaswaren. Mit Vertrag vom 29. Juni 1970 mietete er ein Grundstück von A und errichtete darauf "Bauten und andere Anlagen". Der geänderte Mietvertrag vom 24. September 1993 war auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der monatliche Nettomietzins betrug 435 DM zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die durch den Mieter auf dem Grundstück errichteten Bauten und Anlagen sollten auch dann in dessen Eigentum verbleiben, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden waren (§§ 94, 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB --). Der Mieter war verpflichtet, bei Rückgabe der Mietsache die errichteten Bauten und Anlagen ohne eine Entschädigung auf seine Kosten zu entfernen und das Grundstück wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.