BFH - Beschluss vom 03.02.2010
I R 8/09
Normen:
KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 3; KStG § 4 Abs. 5; SGB V § 11;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 165/07

Qualifizierung der Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen für private Zusatzversicherungsverträge als Betrieb gewerblicher Art

BFH, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen I R 8/09

DRsp Nr. 2010/5638

Qualifizierung der Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen für private Zusatzversicherungsverträge als Betrieb gewerblicher Art

Gesetzliche Krankenversicherungen unterhalten einen Betrieb gewerblicher Art, wenn sie ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungsverträge vermitteln und dafür von den privaten Krankenversicherungen einen Aufwendungsersatz erhalten.

Normenkette:

KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 3; KStG § 4 Abs. 5; SGB V § 11;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit der Vermittlung von privaten Zusatzversicherungsverträgen einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) unterhält.

Die Klägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie betreibt eine gesetzliche Krankenkasse. Ferner hat sie im Streitjahr 2005 Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermittelt. Das hieraus erzielte Ergebnis in Höhe von ./. 1.460.860 EUR erklärte sie als Verlust aus dem BgA "... Zusatzversicherung".

Gegen die erklärungsgemäß ergangenen Steuerbescheide legte sie mit der Begründung erfolglos Einspruch ein, sie unterhalte mit der Vermittlung von Zusatzversicherungen keinen BgA. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Hamburg mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 614 veröffentlichtem Urteil vom 18. Dezember 2008 6 K 165/07 ab.