BFH - Urteil vom 22.09.2011
III R 38/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 5;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4245/07

Qualifizierung der zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf

BFH, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen III R 38/08

DRsp Nr. 2011/20394

Qualifizierung der zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf

Die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren sind keine Mischkosten, sondern grundsätzlich insgesamt als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren, auch wenn der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlangt (entgegen Abschn. 63.4.3.1. Abs. 2 DA-FamEStG 2009).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 5;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beantragte im September 2006 für seinen im November 1979 geborenen Sohn M Kindergeld für das Kalenderjahr 2004 (Streitzeitraum).