BFH - Urteil vom 24.06.2009
IV R 95/06
Normen:
EStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6337/04

Qualifizierung einer Abfindung im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers einer GmbH als Entschädigung; Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum

BFH, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen IV R 95/06

DRsp Nr. 2009/23845

Qualifizierung einer Abfindung im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers einer GmbH als Entschädigung; Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die zur X-Unternehmensgruppe gehört. Komplementärin und Geschäftsführerin ist die V-GmbH, Kommanditistin ist seit Beginn des Streitjahrs 1994 die O-KG, in die die früheren Kommanditisten ihre Anteile eingebracht hatten. An den Kommanditanteilen hatten Unterbeteiligungen der Kinder der Kommanditisten bestanden, die auch nach der Einbringung der Kommanditanteile in die O-KG bestehen blieben. Einer der Unterbeteiligten mit einem Kapitalanteil von 4% ist der Beigeladene. Er war bis zum Ende des Streitjahrs Geschäftsführer der V-GmbH sowie aufgrund eines wortgleichen Anstellungsvertrags auch Geschäftsführer der L-GmbH und weiterer Gesellschaften der Unternehmensgruppe.