FG Hamburg - Urteil vom 17.03.2021
2 K 172/18
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
DStRE 2022, 531
DStZ 2021, 733
GmbHR 2021, 844

Qualifizierung einer Konzernumlage als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Hamburg, Urteil vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 2 K 172/18

DRsp Nr. 2021/9208

Qualifizierung einer Konzernumlage als verdeckte Gewinnausschüttung

Eine Konzernumlage für die Erbringung diverser Dienstleistungen für die Tochtergesellschaft in Höhe eines festen Prozentsatzes von deren Umsatz kann als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sein, wenn sie in mehreren Jahren nicht kostendeckend ist und keine Überprüfung der Angemessenheit vorgesehen ist.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 S. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Zahlung einer Konzernumlage zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in A und Ort der Geschäftsleitung in B (vormals C GmbH). Alleinige Anteilseignerin ist die D GmbH (im Folgenden Holding). Die Holding hat mehrere Tochtergesellschaften, deren beherrschende Gesellschafterin sie ist und für die sie verschiedene Dienstleistungen erbringt. Mit der Klägerin schloss sie im August 2010 einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag ab (Anl. 3). Nach § 1 waren folgende Leistungen von der Holding zu erbringen:

- Beratungs-, Support- und sonstige Leistungen im Bereich elektronischen Datenverarbeitung einschließlich Programmierarbeiten

- Bereitstellung von Branchensoftware (E+S), Hardware, Netzwerke (LAN, WAN) und Erbringung aller damit verbundenen Tätigkeiten

- Zentrale Beschaffung aller Lieferungen und Leistungen

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