Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für die Tochter Carolin des Klägers (Kl.) für die Zeit von Februar bis Juli 1998.
Die am 10.02.1979 geborene Carolin ... besuchte bis zum 31.01.1998 das Pelizaeus-Gymnasium in ... Zum 03.08.1998 begann sie mit der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres bei der Organisation ... in ... einem Fachverband im Caritasverband.
Der Beklagte (Bekl.) teilte dem Kl. mit Bescheid vom 01.10.1998 mit, daß die Festsetzung des Kindergeldes für Carolin für den Zeitraum Februar 1998 bis Juli 1998 aufgehoben werde, da sie über 18 Jahre alt sei und keinen der in § 32 Abs. 4 und 5 Einkommensteuergesetz - EStG -, genannten Tatbestände erfülle.
Der hiergegen eingelegte Einspruch des Kl. wurde als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Einspruchsentscheidung vom 28.10.1998 verwiesen.
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