Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2002 und Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides 1992* (*: Tenorberichtigung, s. Ende des Entscheidungstextes) werden
die Körperschaftsteuer 1992* (*: Tenorberichtigung, s. Ende des Entscheidungstextes) unter Ansatz einer auf 27.185,39 (DM 53.170) reduzierten verdeckten Gewinnausschüttung - unter Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung - festgesetzt und die Ausschüttungsbelastung lediglich für den reduzierten Betrag hergestellt;
der Einkommensbetrag und die Tarifbelastung entsprechend festgestellt;
die Körperschaftsteuererhöhungs- und -minderungsbeträge entsprechend festgestellt.
Die Berechnung der geänderten Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 7/10 und die Klägerin zu 3/10.
Die Klägerin ist eine 1991 gegründete GmbH, die in Fortführung des Einzelunternehmens Z. ein ...unternehmen betreibt.
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