Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist.
Der Kläger ist Alleinerbe seines am ....2018 verstorbenen Vaters, Herrn B. Die Erbeinsetzung erfolgte durch notariell beurkundetes Testament vom ....2005 (Urkundenrolle Nr. .../2005
Zum geerbten Vermögen gehört u.a. das Grundstück D-Straße a bis g, ... E (Grundbuch des Amtsgerichts E, Blatt X1, der X2, X3 + X4). Das 3.169 qm große Grundstück ist mit einem Parkhaus (Parkhaus A) mit Unterflurtankstelle bebaut.
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