FG Köln - Urteil vom 10.06.2021
7 K 2718/20
Normen:
BewG § 95; BewG § 96; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 13b Abs. 4 Nr. 1 -4;

Qualifizierung eines mit einem Parkhaus bebauten Grundstückes als Verwaltungsvermögen

FG Köln, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 7 K 2718/20

DRsp Nr. 2021/14189

Qualifizierung eines mit einem Parkhaus bebauten Grundstückes als Verwaltungsvermögen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 95; BewG § 96; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 13b Abs. 4 Nr. 1 -4;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist.

Der Kläger ist Alleinerbe seines am ....2018 verstorbenen Vaters, Herrn B. Die Erbeinsetzung erfolgte durch notariell beurkundetes Testament vom ....2005 (Urkundenrolle Nr. .../2005 KO Testament, Notar C).

Zum geerbten Vermögen gehört u.a. das Grundstück D-Straße a bis g, ... E (Grundbuch des Amtsgerichts E, Blatt X1, der X2, X3 + X4). Das 3.169 qm große Grundstück ist mit einem Parkhaus (Parkhaus A) mit Unterflurtankstelle bebaut.