BFH - Beschluss vom 11.12.2006
VIII B 5/06
Normen:
EStG § 4 § 12 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 689
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 154/05

Qualifizierung von LV-Ansprüchen

BFH, Beschluss vom 11.12.2006 - Aktenzeichen VIII B 5/06

DRsp Nr. 2007/2873

Qualifizierung von LV-Ansprüchen

Es ist geklärt, dass Versicherungsansprüche auf das Leben oder den Todesfall eines MU selbst dann nicht zum BV einer KG gehören, wenn sie der Absicherung und/oder Tilgung betrieblicher Kredite dienen. Das gilt auch für Risikolebensversicherungen.

Normenkette:

EStG § 4 § 12 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.) ist eine KG, an der die Kläger und Beschwerdeführer zu 2. und 3. (Kläger zu 2. und 3.) als Kommanditisten beteiligt sind. Zur Finanzierung des Erwerbs sowie der Bebauung eines zu ihrem Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücks nahm die KG endfällige Darlehen in Höhe von rund 5,5 Mio. DM auf. Die Darlehen sollten durch die Ablaufleistung aus drei Lebensversicherungsverträgen getilgt werden, die die KG als Versicherungsnehmerin auf das Leben der Kinder ihrer Kommanditisten abgeschlossen hatte. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erkannte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für die Streitjahre (1999 und 2000) den Betriebsausgabenabzug für die Lebensversicherungsbeiträge nicht mehr an. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen.