FG Köln - SENATSUrteil vom 20.09.2001
10 k 5793/96
Normen:
EStG § 7 ; EStG § 9 ;

Qualifizierung von Räumungskosten als sofort abzugsfähige Werbungskosten in Abgrenzung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten

FG Köln, SENATSUrteil vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 10 k 5793/96

DRsp Nr. 2002/1051

Qualifizierung von Räumungskosten als sofort abzugsfähige Werbungskosten in Abgrenzung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten

1) Räumungskosten im Anschluss an den Erwerb eines besetzten Grundstücks stellen sofort abziehbare Aufwendungen im Rahmen der angestrebten Vermietungstätigkeit dar und keine Anschaffungs- und Herstellungskosten. 2) Dies gilt insbesondere dann, wenn bei dem Erwerb noch nicht feststeht, dass der Erwerber zur Erlangung des Grundstücks neben dem Grundstückspreis auch die Räumungskosten aufwenden muss, etwa weil der Veräußerer bereits ein Räumungsurteil gegen die Grundstücksbesetzer erwirkt hat und diese das Grundstück auch freiwillig räumen könnten.

Normenkette:

EStG § 7 ; EStG § 9 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Räumungskosten zu den Anschaffungskosten eines Grundstücks gehören oder ob sie als Werbungskosten sofort abziehbar sind.