I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, erwarben im Jahr 1997 jeweils zur Hälfte eine Eigentumswohnung, aus deren Vermietung sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Zur Kaufpreisfinanzierung nahmen sie einen Kredit bei der Landesbank X (LB) auf. In der Folgezeit machten sie gegenüber der LB geltend, dass der Darlehensvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen das
Die Kläger zahlten an den beauftragten Rechtsanwalt im Streitjahr Gebühren in Höhe von 9 361,65 €, welche sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machten. Dem folgte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nicht. Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.
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