BFH - Urteil vom 25.06.2009
IX R 47/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1272/07

Qualifizierung von Rechtsanwaltskosten als abziehbare Werbungskosten eines Mandanten im einkommensteuerrechtlichen Sinne; Rechtsanwaltskosten als Bestandteil einer Neuausrichtung des Finanzierungskonzepts eines Mandanten

BFH, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IX R 47/08

DRsp Nr. 2010/1043

Qualifizierung von Rechtsanwaltskosten als abziehbare Werbungskosten eines Mandanten im einkommensteuerrechtlichen Sinne; Rechtsanwaltskosten als Bestandteil einer Neuausrichtung des Finanzierungskonzepts eines Mandanten

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, erwarben im Jahr 1997 jeweils zur Hälfte eine Eigentumswohnung, aus deren Vermietung sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Zur Kaufpreisfinanzierung nahmen sie einen Kredit bei der Landesbank X (LB) auf. In der Folgezeit machten sie gegenüber der LB geltend, dass der Darlehensvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen das Haustürwiderrufsgesetz und das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Sie beauftragten einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer Interessen gegenüber der LB, dies im Jahr 2005 im Wege der Klage auf Rückzahlung der Darlehenszinsen und Freigabe sämtlicher Sicherheiten.

Die Kläger zahlten an den beauftragten Rechtsanwalt im Streitjahr Gebühren in Höhe von 9 361,65 €, welche sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machten. Dem folgte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nicht. Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.