LAG Köln - Urteil vom 13.01.2022
6 Sa 226/21
Normen:
BGB § 242; BGB § 611; BGB § 611a; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 156a Abs. 2; ZPO § 296a S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4794/20

Qualitätsanforderungen an TriebfahrzeugführerinNotwendige Bescheinigungen für Befugnis zum Führen eines TriebfahrzeugsZweifel an Eignung zum Führen eines TriebfahrzeugsAnforderungen an Beweislast zur Beseitigung von Zweifeln am Führen eines Triebfahrzeugs

LAG Köln, Urteil vom 13.01.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 226/21

DRsp Nr. 2022/2516

Qualitätsanforderungen an Triebfahrzeugführerin Notwendige Bescheinigungen für Befugnis zum Führen eines Triebfahrzeugs Zweifel an Eignung zum Führen eines Triebfahrzeugs Anforderungen an Beweislast zur Beseitigung von Zweifeln am Führen eines Triebfahrzeugs

1. Der Einsatz einer Triebfahrzeugführerin und damit deren Beschäftigung als solche setzt voraus, dass die Treibfahrzeugführerin einen gültigen Triebfahrzeugführerschein hat, dass sie eine Zusatzbescheinigung über ihre Fahrberechtigung hat, ihr keine einzelnen Befähigungen aberkannt worden sind und dass keine Zweifel an ihrer Befähigung bestehen.2. Ein Signalverstoß begründet Zweifel an der Befähigung der Triebfahrzeugführerin.3. Es ist die Triebfahrzeugführerin, die die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, die die Erschütterung des Zweifels bedingen sollen.4. Besteht die Triebfahrzeugführerin eine Nachprüfung und zwei Wiederholungsprüfungen trotz wechselnder Prüferpersönlichkeiten und trotz einer Wiederholung des praktischen Teils im Rahmen der zweiten Wiederholungsprüfung nicht, ist ihr der Beweis solcher Tatsachen misslungen.