EuGH - Urteil vom 13.07.2016
Rs. C-18/15
Normen:
AEUV Art. 56; EG Art. 49; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal), vom 29.10.2014

Quellenbesteuerung inländischer Zinseinkünfte gebietsfremder Finanzinstitute ohne Abzug von BetriebsausgabenVorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Obersten Verwaltungsgerichts

EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen Rs. C-18/15

DRsp Nr. 2016/12180

Quellenbesteuerung inländischer Zinseinkünfte gebietsfremder Finanzinstitute ohne Abzug von BetriebsausgabenVorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Obersten Verwaltungsgerichts

Art. 49 EG steht einer Regelung nicht entgegen, nach der ein Verfahren des Steuerabzugs an der Quelle auf die Vergütung von Finanzinstituten, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, angewandt wird, während die an Finanzinstitute, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, geleistete Vergütung keinem solchen Abzug unterliegt, sofern die Anwendung eines Abzugs an der Quelle auf gebietsfremde Finanzinstitute durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist. Art. 49 EG steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, nach der bei gebietsfremden Finanzinstituten grundsätzlich die inländischen Zinseinnahmen ohne Möglichkeit eines Abzugs von unmittelbar mit der in Rede stehenden Tätigkeit zusammenhängenden Betriebsausgaben besteuert werden, während gebietsansässigen Finanzinstituten eine solche Möglichkeit zugestanden wird.