FG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2016
4 K 1746/16 H
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; AO § 34 Abs. 1 S. 1; AO § 69 S. 1; AO § 191 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; ZK Art. 201 Abs. 1; ZK Art. 201 Abs. 3; ZK Art. 224 ff.;

Quotale Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis; Pünktliche Tilgung auch der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden aus den verwalteten Mitteln; Inanspruchnahme des Aufschubverfahrens bei Einfuhrabgaben

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 4 K 1746/16 H

DRsp Nr. 2016/19816

Quotale Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis; Pünktliche Tilgung auch der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden aus den verwalteten Mitteln; Inanspruchnahme des Aufschubverfahrens bei Einfuhrabgaben

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; AO § 34 Abs. 1 S. 1; AO § 69 S. 1; AO § 191 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; ZK Art. 201 Abs. 1; ZK Art. 201 Abs. 3; ZK Art. 224 ff.;

Tatbestand

Der Kläger war zusammen mit A Geschäftsführer der B GmbH (im Folgenden: GmbH). Gegenstand des Unternehmens waren die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von elektronischen Erzeugnissen sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen.