FG München - Urteil vom 23.05.2001
1 K 867/99
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 S. 4 ; EStG § 10e Abs. 1 S. 6 ; EStG § 10e Abs. 6 ; GG Art. 6 ;

Quotelung der Förderhöchstbeträge des § 10 e EStG; einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1995-1997

FG München, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 867/99

DRsp Nr. 2002/3341

Quotelung der Förderhöchstbeträge des § 10 e EStG; einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1995-1997

1. Ein Anteil an einer Wohnung i. S. des § 10 e Abs. 1 Satz 6 EStG wird bestimmt durch die entsprechende Miteigentumsquote. Der Höchstbetrag der Grundförderung gem § 10 e Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz EStG (9.000 DM) ist demnach nicht entsprechend der Anzahl der Miteigentumsanteile zu vervielfachen, sondern entsprechend dem Eigentumsanteil zu quoteln. 2. Entsprechend ist auch der Vorkosten-Höchstbetrag gem. § 10 e Abs. 6 Satz 3 EStG (22.500 DM) nur anteilig zu gewähren.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 S. 4 ; EStG § 10e Abs. 1 S. 6 ; EStG § 10e Abs. 6 ; GG Art. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 und Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Kind.