Dieses Angebot wird als Gruppenreise mit Zusatzleistungen wie folgt abgerechnet: Im Beispielsfall übernimmt das Reisebüro B ein Kontingent von Plätzen und damit auch das Risiko der Vermarktung. Bei einer bloßen Vermittlung der Reisen für einen Veranstalter besteht ein solches Vermarktungsrisiko nicht. Durch die eigene Preisgestaltung löst sich der Unternehmer B aus dem Vermittlungsverhältnis und erbringt beim Verkauf en einen Letztverbraucher eine Reiseleistung, die nach § Abs. zu besteuern ist. Reisevorleistungen sind das Bündel "Pauschalreise" und die Transferleistungen des Busunternehmers C. Erwirbt ein Tickethändler oder ein Reisebüro ein "Paket" von Flugtickets, um hieraus durch Verbindung mit anderen Leistungen (z. B. Unterkunft und Verpflegung) eine Pauschalreise zusammenzustellen, liegt eine nach § zu versteuernde Reiseleistung vor (vgl. Abschnitt 53a Absatz 2).
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