R 3 b LStR2008
FNA: 611-2-1-10
Fassung vom: 10.12.2007
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 10.12.2007

R 3 b LStR2008 Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

R 3 b Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

LStR2008 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2008 und Lohnsteuer-Hinweise 2010 )

Allgemeines (1) 1Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird. 2Ein solcher Zuschlag kann in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag geregelt sein. 3Bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Zuschlag nur steuerfrei, wenn er neben dem vereinbarten Nettolohn gezahlt wird. 4Unschädlich ist es, wenn neben einem Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, keine gesonderte Mehrarbeitsvergütung oder ein Grundlohn gezahlt wird, mit dem die Mehrarbeit abgegolten ist. 5Auf die Bezeichnung der Lohnzuschläge kommt es nicht an. 6Die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs oder eines Freizeitüberhangs oder Zuschläge wegen Mehrarbeit oder wegen anderer als durch die Arbeitszeit bedingter Erschwernisse oder Zulagen, die lediglich nach bestimmten Zeiträumen bemessen werden, sind keine begünstigten Lohnzuschläge. 7§ 3 b EStG ist auch bei Arbeitnehmern anwendbar, deren Lohn nach § 40 a EStG pauschal versteuert wird. Grundlohn (2)