R 3.50 LStH2022
FNA: 611-2-1-15
Fassung vom: 05.12.2022
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 05.12.2022

R 3.50 LStH2022 Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz

R 3.50 Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz

LStH2022 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2022 )

(1) 1Durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz liegen vor, wenn 1. der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers macht, wobei es gleichgültig ist, ob das im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschieht, und 2. über die Ausgaben im Einzelnen abgerechnet wird. 2Dabei sind die Ausgaben des Arbeitnehmers bei ihm so zu beurteilen, als hätte der Arbeitgeber sie selbst getätigt. 3Die Steuerfreiheit der durchlaufenden Gelder oder des Auslagenersatzes nach § 3 Nr. 50 EStG ist hiernach stets dann ausgeschlossen, wenn die Ausgaben durch das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind (>R 19.3). 4Durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz werden immer zusätzlich gezahlt, da sie ihrem Wesen nach keinen Arbeitslohn darstellen. 5Sie können daher auch keinen anderen Arbeitslohn ersetzen. (2)