R 39 b.6 LStR2008
FNA: 611-2-1-10
Fassung vom: 10.12.2007
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 10.12.2007

R 39 b.6 LStR2008 Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen

R 39 b.6 Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen

LStR2008 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2008 und Lohnsteuer-Hinweise 2010 )

Allgemeines (1) 1Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er zufließt. 2Der Lohnsteuerermittlung sind die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale zugrunde zu legen, die für den Tag des Zuflusses gelten. 3Der maßgebende Arbeitslohn (§ 39 b Abs. 3 EStG) kann nach Abzug eines Freibetrags auch negativ sein. Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn (2)