R 39 b.9 LStR2008
FNA: 611-2-1-10
Fassung vom: 10.12.2007
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 10.12.2007

R 39 b.9 LStR2008 Besteuerung des Nettolohns

R 39 b.9 Besteuerung des Nettolohns

LStR2008 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2008 und Lohnsteuer-Hinweise 2010 )

(1) 1Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer selbst tragen, so sind die von ihm übernommenen Abzugsbeträge Teile des Arbeitslohns, die dem Nettolohn zur Steuerermittlung hinzugerechnet werden müssen. 2Die Lohnsteuer ist aus dem Bruttoarbeitslohn zu berechnen, der nach Abzug der Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag ergibt. 3Die aus dem Bruttoarbeitslohn berechnete Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber abzuführen. 4Übernimmt der Arbeitgeber außer der Lohnsteuer auch den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, so sind bei der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns außer der Lohnsteuer diese weiteren Abzugsbeträge einzubeziehen. 5Aus Vereinfachungsgründen sind vor der Steuerberechnung nach Satz 1 bis 4 vom Nettolohn der auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil der Freibeträge für Versorgungsbezüge und des Altersentlastungsbetrags abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind. (2) 1Sonstige Bezüge, die netto gezahlt werden, z. B. Nettogratifikationen, sind nach § 39 b Abs. 3 EStG zu besteuern. 2R 39 b.6 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: