R 41 c.1 LStH2022
FNA: 611-2-1-15
Fassung vom: 05.12.2022
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 05.12.2022

R 41 c.1 LStH2022 Änderung des Lohnsteuerabzugs

R 41 c.1 Änderung des Lohnsteuerabzugs

LStH2022 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2022 )

(1) 1Unabhängig von der Verpflichtung des Arbeitgebers, nach § 39 c Abs. 1 und 2 EStG den Lohnsteuerabzug für vorangegangene Monate zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern, ist der Arbeitgeber in den in § 41 c Abs. 1 EStG bezeichneten Fällen zu einer Änderung des Lohnsteuerabzugs bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung berechtigt oder verpflichtet. 2Die Änderung ist zugunsten oder zuungunsten des Arbeitnehmers zulässig, ohne dass es dabei auf die Höhe der zu erstattenden oder nachträglich einzubehaltenden Steuer ankommt. 3Für die nachträgliche Einbehaltung durch den Arbeitgeber gilt der Mindestbetrag für die Nachforderung durch das Finanzamt (§ 41 c Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht. (2) 1Der Arbeitgeber ist zur Änderung des Lohnsteuerabzugs nur berechtigt oder verpflichtet, soweit die Lohnsteuer von ihm einbehalten worden ist oder einzubehalten war. 2Bei Nettolöhnen (>R 39 b.9) gilt dies für die zu übernehmende Steuer. (3)