R 41 c.3 LStH2022
FNA: 611-2-1-15
Fassung vom: 05.12.2022
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 05.12.2022

R 41 c.3 LStH2022 Nachforderung von Lohnsteuer

R 41 c.3 Nachforderung von Lohnsteuer

LStH2022 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2022 )

(1) In den Fällen des § 38 Abs. 4 und des § 41 c Abs. 4 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Nachforderung dann zuständig, wenn die zu wenig erhobene Lohnsteuer bereits im Laufe des Kj. nachgefordert werden soll. (2) 1Im Falle des § 41 c Abs. 4 EStG gilt für die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer nach Ablauf des Kj. R 41 c.1 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 entsprechend. 2In anderen Fällen ist die Jahreslohnsteuer wie folgt zu ermitteln:

1 Bruttoarbeitslohn
2 + ermäßigt besteuerte Entschädigungen und ermäßigt besteuerte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 EStG
3 = Jahresarbeitslohn
4 - Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG)
5 -

Hat der Arbeitnehmer keine Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG bezogen, ist der für das zu versteuernde Einkommen (Zeile 13) nach dem Grundtarif/Splittingtarif ermittelte Steuerbetrag die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer - § 32 a Abs. 1, 5 EStG). Hat der Arbeitnehmer Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG bezogen, ist der Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 19) zzgl. des Fünffachen des Unterschiedsbetrags (Zeile 20) die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer - § 32 a Abs. 1, 5 EStG).