R 41 c.3 LStR2008
FNA: 611-2-1-10
Fassung vom: 10.12.2007
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 10.12.2007

R 41 c.3 LStR2008 Nachforderung von Lohnsteuer

R 41 c.3 Nachforderung von Lohnsteuer

LStR2008 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2008 und Lohnsteuer-Hinweise 2010 )

(1) Zur Erfassung der Nachforderungsfälle, die auf einer Änderung oder Ergänzung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde beruhen, kann das Finanzamt Anweisungen erteilen (>§ 39 Abs. 6 Satz 2 EStG). (2) In den Fällen der § 38 Abs. 4 und § 41 c Abs. 4 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Nachforderung dann zuständig, wenn die zu wenig erhobene Lohnsteuer bereits im Laufe des Kalenderjahres nachgefordert werden soll. (3) 1Im Falle des § 41 c Abs. 4 EStG gilt für die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres R 41 c.1 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 entsprechend. 2In anderen Fällen ist die Jahreslohnsteuer wie folgt zu ermitteln:

1 Bruttoarbeitslohn
2 +

Hat der Arbeitnehmer keine Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § bezogen, ist der für das zu versteuernde Einkommen (Zeile 13) nach dem Grundtarif/Splittingtarif ermittelte Steuerbetrag die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer - § a Abs. , 5 ). Hat der Arbeitnehmer Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § bezogen, ist der Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 19) zuzüglich des Fünffachen des Unterschiedsbetrags (Zeile 20) die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer - § a Abs. , 5 ).