(1) Zur Erfassung der Nachforderungsfälle, die auf einer Änderung oder Ergänzung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde beruhen, kann das Finanzamt Anweisungen erteilen (>§ 39 Abs. 6 Satz 2 EStG). (2) In den Fällen der § 38 Abs. 4 und § 41 c Abs. 4 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Nachforderung dann zuständig, wenn die zu wenig erhobene Lohnsteuer bereits im Laufe des Kalenderjahres nachgefordert werden soll. (3) 1Im Falle des § 41 c Abs. 4 EStG gilt für die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres R 41 c.1 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 entsprechend. 2In anderen Fällen ist die Jahreslohnsteuer wie folgt zu ermitteln:
1 Bruttoarbeitslohn 2 +
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