R 42 d.2 LStH2022
FNA: 611-2-1-15
Fassung vom: 05.12.2022
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 05.12.2022

R 42 d.2 LStH2022 Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

R 42 d.2 Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

LStH2022 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2022 )

Allgemeines (1)1Bei Arbeitnehmerüberlassung ist steuerrechtlich i. d. R. der Verleiher Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer (>R 19.1 Satz 5). 2Dies gilt für einen ausländischen Verleiher (>R 38.3 Abs. 1 Satz 2) selbst dann, wenn der Entleiher Arbeitgeber im Sinne eines DBA ist; die Arbeitgebereigenschaft des Entleihers nach einem DBA hat nur Bedeutung für die Zuweisung des Besteuerungsrechts. 3Wird der Entleiher als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, ist wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen stets danach zu unterscheiden, ob er als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer oder als Dritter nach § 42 d Abs. 6 EStG neben dem Verleiher als dem Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer haftet. Inanspruchnahme des Entleihers nach § 42 d Abs. 6 EStG