BFH, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen VI R 54/01
DRsp Nr. 2003/379
Rabattfreibetrag - ArbG-Darlehen
1. Der aus der Gewährung eines zinsverbilligten ArbG-Darlehens entstehende Vorteil für die Beschäftigung führt zu Einnahmen, die nach § 8EStG zu bewerten sind.2. § 8 Abs. 3EStG ist nicht anwendbar, wenn Rabatte auf solche Leistungen gewährt werden, die der ArbG - außer an die Belegschaft - sonst nicht herstellt, vertreibt oder erbringt. Nur weil ein ArbG Festgeldkonten unterhält, ist § 8 Abs. 3EStG auf den Zinsvorteil des ArbG-Darlehens nicht anzuwenden. Dieser ist vielmehr nach § 8 Abs. 2EStG zu ermitteln.