FG Hessen - Urteil vom 13.12.2006
10 K 2126/04
Normen:
EStG § 8 Abs. 3 § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 38 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1317

Rabattfreibetrag; Ausgliederung; Beherrschungsvertrag; Ergebnisanführungsvertrag; Gemeinschaftsbetrieb; Hersteller; Gesellschaft; Arbeitgeber; Haftungsbescheid; Einkaufsvorteil; Arbeitslohn; Belegschaftsrabatt - Gewährung des Rabattfreibetrages bei Arbeitnehmern verbundener Betriebe

FG Hessen, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 10 K 2126/04

DRsp Nr. 2007/13333

Rabattfreibetrag; Ausgliederung; Beherrschungsvertrag; Ergebnisanführungsvertrag; Gemeinschaftsbetrieb; Hersteller; Gesellschaft; Arbeitgeber; Haftungsbescheid; Einkaufsvorteil; Arbeitslohn; Belegschaftsrabatt - Gewährung des Rabattfreibetrages bei Arbeitnehmern verbundener Betriebe

1. Arbeitslohn, der nicht vom Arbeitgeber gezahlt wird, unterliegt nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG nur dann dem Lohnsteuerabzug, wenn er im Rahmen des Dienstverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlt wird. 2. Werden die Vorteile von anderen Unternehmen oder Personen gewährt, greift die Steuerbegünstigung des § 8 Abs. 3 EStG selbst dann nicht ein, wenn die Zuwendenden, wie etwa konzernzugehörige Unternehmen dem Arbeitgeber nahe stehen. 3. Der Begriff des arbeitsrechtlichen Gemeinschaftsbetriebes gilt im Rahmen des § 8 Abs. 3 EStG nicht. 4. Hersteller einer Ware im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG ist sowohl der Arbeitgeber, der den Gegenstand selbst produziert, als auch derjenige, der eine Ware auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem anderen fertigen lässt. Dabei reicht es nicht aus, dass er lediglich am Herstellungsprozess beteiligt ist. Sein Beitrag muss vielmehr derart gewichtig sein, dass bei wertender Betrachtung die Annahme der Herstellereigenschaft gerechtfertigt ist.