FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 23.05.1997
10 K 4915/96
Normen:
EStG § 8 Abs. 3 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ;

Rabattfreibetrag; Üblicher Geschäftsgegenstand; Haftungsbescheid; Arbeitslohn; Sachbezug; Krankenhaus; Apotheke; Medizinischer Artikel; Geldwerter Vorteil - Medizinische Artikel als üblicher Geschäftsgegenstand

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 23.05.1997 - Aktenzeichen 10 K 4915/96

DRsp Nr. 2002/15495

Rabattfreibetrag; Üblicher Geschäftsgegenstand; Haftungsbescheid; Arbeitslohn; Sachbezug; Krankenhaus; Apotheke; Medizinischer Artikel; Geldwerter Vorteil - Medizinische Artikel als üblicher Geschäftsgegenstand

1. § 8 Abs. 3 EStG stellt darauf ab, dass der Arbeitgeber die zu beurteilende Leistung im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet, wobei nicht erforderlich ist, dass die Ware oder die Dienstleistung, auf die der Personalrabatt gewährt wird, zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehört. 2. Für medizinische Artikel aus der Krankenhausapotheke, ist der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG zu gewähren, da sie überwiegend an Patienten und nicht an Mitarbeiter abgegeben werden.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides. Fraglich ist, ob die verbilligte Überlassung von Artikel des medizinischen Bedarfs aus der Krankenhausapotheke an das Personal der Klägerin § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) unterfällt.