FG Niedersachsen, vom 03.12.1998 - Aktenzeichen XI 183/96
DRsp Nr. 2001/3103
Rabattgewährung an fremde Dritte als Arbeitslohn
Von steuerpflichtigem Arbeitslohn kann nicht ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber an von den Arbeitnehmern benannte Dritte Rabatte gewährt, die auf seiten der Arbeitnehmer nicht zu einer objektiven Bereicherung führen.
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