FG München - Urteil vom 22.06.2006
15 K 4994/03
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 15 Abs. 2 S. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1920

Radiästhesie bzw. Geopathologie keine freiberufliche Tätigkeit

FG München, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 15 K 4994/03

DRsp Nr. 2006/23459

Radiästhesie bzw. Geopathologie keine freiberufliche Tätigkeit

Ein auf auf dem Gebiet der sogenannten Radiästhesie bzw. Geopathologie (Strahlenfühligkeit) selbständig tätiger, zum Hochfrequenztechniker ausgebildeter Steuerpflichtiger, der z.B. als "Rutengänger" arbeitet mit dem Auftrag, Wasseradern oder auch Fehler in Wasserversorgungssystemen ausfindig zu machen, sowie von verschiedenen Institutionen oder Personen beauftragt wird, um radioaktiv belastete Menschen, z.B. Patienten nach Strahlenbehandlung oder in Krisengebieten wie Tschernobyl (Ukraine), zu "entstrahlen", übt weder eine wissenschaftliche noch eine ingenieurähnliche Tätigkeit noch einen Heilberuf aus; seine Tätigkeit ist damit nicht freiberuflich, sondern gewerblich.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 15 Abs. 2 S. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die berufliche Tätigkeit des Klägers als gewerbliche Tätigkeit oder als freiberufliche Arbeit anzusehen ist.