FG Münster - Urteil vom 28.09.2001
11 K 5322/00 EZ
Normen:
EigZulG § 6 Abs. 1 Satz ; EigZulG § 6 Abs. 1 Satz 2 ; EigZulG § 11 Abs. 1 ; EigZulG § 11 Abs. 3 ; EStG § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 8

Räumlicher Zusammenhang zweier Objekte unter einem Dach - Gleichzeitige Beanspruchung der Eigenheimzulage

FG Münster, Urteil vom 28.09.2001 - Aktenzeichen 11 K 5322/00 EZ

DRsp Nr. 2001/16325

Räumlicher Zusammenhang zweier Objekte unter einem Dach - Gleichzeitige Beanspruchung der Eigenheimzulage

1) Ein räumlicher Zusammenhang zweier Objekte i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG ist anzunehmen, wenn unter einem Dach zwei Wohnungen nebeneinander liegen und durch geringfügige Baumaßnahmen zu einer Einheit verbunden werden können. 2) Eine gleichzeitige Beanspruchung i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG liegt angesichts der jahresbezogenen Festsetzung der Eigenheimzulage (§ 11 Abs. 1 EigZulG) nicht nur bei gleichzeitiger Nutzung zweier im räumlichen Zusammenhang belegener Wohnungen vor, sondern auch dann, wenn die so charakterisierten Wohnungen nacheinander in einem Jahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Normenkette:

EigZulG § 6 Abs. 1 Satz ; EigZulG § 6 Abs. 1 Satz 2 ; EigZulG § 11 Abs. 1 ; EigZulG § 11 Abs. 3 ; EStG § 26 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Eigenheimzulage 1999.

Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Ihre Tochter A. ist im Jahr 1994 geboren.