OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.08.2021
18 W 44/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 09 T 328/20

Räumung und Herausgabe einer MietwohnungWeitere Beschwerde eines Klägers gegen die Festsetzung von GerichtskostenHaftung als Veranlassungsschuldner für GerichtskostenErfolglosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen von Erstschuldnern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.08.2021 - Aktenzeichen 18 W 44/21

DRsp Nr. 2022/4100

Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung Weitere Beschwerde eines Klägers gegen die Festsetzung von Gerichtskosten Haftung als Veranlassungsschuldner für Gerichtskosten Erfolglosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen von Erstschuldnern

1. § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG ist dahin zu verstehen, dass ein Kostenansatz gegen einen anderen Kostenschuldner erst dann erfolgen darf, wenn hinsichtlich aller Entscheidungsschuldner eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (im Ergebnis Anschluss an OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3.8.2011 - 2 W 77/10; entgegen Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02. April 2009 - l-10 W 23/09).2. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG ist ein Kostenansatz gegen einen Zweitschuldner erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen dieser Norm hinsichtlich aller Erstschuldner gegeben sind.3. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG (Erfolglosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen) sind bei einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, nicht gegeben.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 31.01.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.01.2021 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.