BGH - Beschluss vom 08.11.2022
VIII ZB 21/22
Normen:
ZPO § 87 Abs. 1 Alt. 1; ZPO § 172 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 318
NJW-RR 2023, 701
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 658/21
LG Frankfurt/Main, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 33/21

Räumung und Herausgabe eines gemieteten Reihenhauses nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Enden der Notwendigkeit einer Zustellung an den Prozessbevollmächtigten im Parteiprozess mit der Anzeige des Erlöschens der Prozessvollmacht dem Gericht gegenüber

BGH, Beschluss vom 08.11.2022 - Aktenzeichen VIII ZB 21/22

DRsp Nr. 2023/263

Räumung und Herausgabe eines gemieteten Reihenhauses nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Enden der Notwendigkeit einer Zustellung an den Prozessbevollmächtigten im Parteiprozess mit der Anzeige des Erlöschens der Prozessvollmacht dem Gericht gegenüber

Zur Anzeige des Erlöschens der Prozessvollmacht des bisherigen Prozessbevollmächtigten vor Veranlassung der Urteilszustellung im Parteiprozess.

1. Die Notwendigkeit einer Zustellung an den Prozessbevollmächtigten - nach der Grundregel des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO - endet im Parteiprozess mit der Anzeige des Erlöschens der Prozessvollmacht dem Gericht gegenüber. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 87 Abs. 1 Alt. 1 ZPO, die im Rahmen des § 172 ZPO auch dann gilt, wenn es nur noch um die Zustellung eines den Rechtszug abschließenden Urteils geht.2. Allerdings muss die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht im Sinne von § 87 Abs. 1 Alt. 1 ZPO, auch wenn sie keiner besonderen Form bedarf, eindeutig sein. Daran fehlt es, soweit sich - wie hier hinsichtlich der Kündigungserklärung der vertretenen Partei gegenüber ihrem bisherigen Prozessbevollmächtigten - nicht hinreichend sicher feststellen lässt, dass die Übersendung an das Amtsgericht mit einem Anzeigewillen der vertretenen Partei erfolgte und nicht auf einem Versehen beruhte.

Tenor