FG Niedersachsen - Urteil vom 31.05.2012
1 K 272/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1;

Raumkosten als Betriebsausgaben - Kreativraum eines Künstlers

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 1 K 272/10

DRsp Nr. 2012/20920

Raumkosten als Betriebsausgaben - Kreativraum eines Künstlers

Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht dem Typus eines Arbeitszimmers entsprechen, sind auch nicht deshalb als solches anzusehen, weil sie ihrer Lage nach mit den Wohnräumen des Stpfl. verbunden und damit in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Ist ein sog. Kreativraum eines Künstlers für ein Arbeitszimmer atypisch eingerichtet und dient er nicht vorwiegend der Arbeitsnutzung durch den Stpfl. selbst, so können die Kosten hierfür in voller Höhe abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Kreativraum als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Der Kläger ist als selbstständiger Musiker, Arrangeur und Produzent tätig. Er wurde u. a. mit dem Künstlernamen „…” bekannt. Zum Zwecke der Berufsausübung unterhält der Kläger in seinem ansonsten privat genutzten Einfamilienhaus in A ein volleingerichtetes Tonstudio (künftig Tonstudio), einen Büro- und einen Archivraum.