FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.01.2015
9 K 9161/11
Normen:
EStG § 17 Abs. 4; EStG § 17 Abs. 2; HGB § 255 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2016, 135

Realisierung eines Auflösungsverlusts bereits bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 9 K 9161/11

DRsp Nr. 2015/7471

Realisierung eines Auflösungsverlusts bereits bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

1. Ein Verlust aus der Auflösung der wesentlichen Beteiligung an einer eine Gaststätte betreibenden GmbH wird bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens realisiert, wenn zu diesem Zeitpunkt die entstandenen Verluste nach kaufmännischen Grundsätzen feststehen, da weder Grundbesitz noch Anlagevermögen vorhanden ist, die Betriebs- und Geschäftsausstattung bereits zum Zeitpunkt des Sequesterberichts vom Sequester aus dem Insolvenzbeschlag entlassen wurde und das Gesamtvollstreckungsverfahren im Wesentlichen nur eröffnet wird, um Einlageforderungen geltend machen zu können, aus denen sich eine quotenmäßige Befriedigung der Gläubiger ergeben könnte. 2. Dieser Zeitpunkt ist auch dann für den Steuerpflichtigen maßgeblich, wenngleich er die Besonderheiten für die Vorverlegung des Realisierungszeitpunkts vor Abschluss des Gesamtvollstreckungsverfahrens nach eigenen Angaben nicht erkennen konnte. 3. Die sechs Jahre nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erfolgte Verurteilung des Steuerpflichtigen zur Zahlung eines Teils der Stammeinlage eines anderen Gesellschafters wirkt auf das Jahr der Entstehung des Auflösungsverlusts zurück (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).