FG Münster - Urteil vom 13.05.2009
6 K 4808/07 AO
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 S 2 Nr. 2; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 44 Abs. 1; EStG § 44b Abs. 5; EStG § 45a Abs. 2; EStG § 45a Abs. 6 S 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 38; KStG § 31;

Realisierung von KSt-Guthaben im Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren

FG Münster, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 6 K 4808/07 AO

DRsp Nr. 2009/20714

Realisierung von KSt-Guthaben im "Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren"

1. Bei der Gewährung von im Vergleich zur Beteiligung inkongruenten Vorzugsdividenden unter Anwendung des Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens zum Zwecke der Mobilisierung von Körperschaftsteuerminderungspotential handelt es sich um ordentliche Gewinnausschüttungen, die grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug i.S.d. §§ 43 ff. EStG unterliegen. 2. Der einmal verwirklichte Tatbestand der Steuererhebung ist in entsprechender Anwendung von § 38 AO grundsätzlich unabänderlich und kann nur in den gesetzlichen vorgesehenen Erstattungsfällen rückgängig gemacht werden. 3. Eine nach Vornahme einer ordentlicher Gewinnausschüttungen seitens der Finanzverwaltung u.a. im Wege einer "tatsächlichen Verständigung" mit den ausschüttenden Kapitalgesellschaften ohne gesetzliche Grundlage veranlasste Rückzahlung der abgeführten Kapitalertragsteuer führt damit nicht dazu, dass die ursprünglich zu Recht erhobene Kapitalertragsteuer infolge einer Erstattung als nicht mehr "erhoben" i.S.v. § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 1 EStG anzusehen ist. 4. Gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 1 EStG ist die "erhobene" Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auch dann anzurechnen, wenn die Steuer ohne gesetzliche Grundlage wieder erstattet worden ist. Eine rein wirtschaftliche Saldobetrachtung ist nicht vorzunehmen.