FG München - Beschluss vom 28.01.2005
9 V 4268/04
Normen:
EStG 1997 § 17 Abs. 2, 44 ; EStG § 10d ; FGO § 69 Abs. 3 § 69 Abs. 2 S. 4 ;

Realisierungszeitpunkt des Auflösungsverlusts; Zurechnung der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers; Umfang der Vorläufigkeit des Bescheids; Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung; AdV der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs und AdV der Folgebescheide; Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG; Zurechnung der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers nach § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG

FG München, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 9 V 4268/04

DRsp Nr. 2005/4405

Realisierungszeitpunkt des Auflösungsverlusts; Zurechnung der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers; Umfang der Vorläufigkeit des Bescheids; Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung; AdV der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs und AdV der Folgebescheide; Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG; Zurechnung der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers nach § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG

1. Der Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG entsteht bei einer GmbH, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, grundsätzlich erst mit Abschluss des Konkursverfahrens. 2. Hat der Stpfl. die GmbH-Anteile unentgeltlich erworben, sind nach § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG für die Ermittlung des Auflösungsverlusts die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend. Hat der Rechtsvorgänger der GmbH ein kapitalersetzendes Darlehen gegeben, das steuerlich als nachträgliche Anschaffungskosten zu werten ist, so sind diese nachträglichen Anschaffungskosten dem Stpfl. auch dann zuzurechnen, wenn der Rechtsvorgänger ihm die Darlehensforderung nicht abgetreten hat.