FG Münster - Urteil vom 12.06.2014
13 K 3330/11 F
Normen:
EStG § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 2;
Fundstellen:
BB 2014, 2198

Realisierungszeitpunkt, rückwirkende Regelung, Vergleich

FG Münster, Urteil vom 12.06.2014 - Aktenzeichen 13 K 3330/11 F

DRsp Nr. 2014/11473

Realisierungszeitpunkt, rückwirkende Regelung, Vergleich

Wird ein Streit über den Austritt eines Gesellschafters aus einer Mitunternehmerschaft nachträglich durch einen Vergleich beigelegt, sind die Wirkungen des Ausscheidens auf den darin vereinbarten Ausscheidenszeitpunkt zurück zu beziehen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger eine Zahlung wegen seines Ausscheidens aus der X. Y. GbR, der Beigeladenen, im Streitjahr 2008 oder erst im Folgejahr zuzurechnen ist.

Der Kläger war Gesellschafter der am 01.03.2005 gegründeten Beigeladenen mit einem Anteil am Gesellschaftsvermögen von 30 %. Neben ihm waren Herr D. K. mit einem Anteil von 40 % und Frau B. K. mit einem Anteil von 30 % am Gesellschaftsvermögen der Beigeladenen beteiligt.

Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern erklärten die beiden letztgenannten Gesellschafter mit Schreiben vom 06.06.2008 dem Kläger gegenüber seinen Ausschluss aus der Beigeladenen. Zudem hielten diese beiden Gesellschafter am 04.07.2008 eine Gesellschafterversammlung der Beigeladenen ab – ohne Beteiligung des Klägers – und vereinbarten einen Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag. Dieser Nachtrag sah vor, dass der Kläger zum 31.05.2008 aus der Beigeladenen ausgeschieden war und sein Gesellschaftsanteil disquotal auf die verbliebenen Gesellschafter verteilt würde.