FG Münster - Urteil vom 29.01.2015
12 K 3033/14 F
Normen:
EStG § 18 Abs 3 Satz 2; EStG § 16 Abs 3 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2015, 2207
BB 2015, 816
DB 2015, 12
DStR 2016, 6
DStRE 2017, 453

Realteilung nach Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft

FG Münster, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 12 K 3033/14 F

DRsp Nr. 2015/5782

Realteilung nach Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft

Das Ausscheiden eines Mitgesellschafters aus einer GbR gegen Abfindung in Form eines Teilbetriebs führt nach Realteilungsgrundsätzen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG bzw. § 18 Abs. 3 Satz 2 nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven.

Normenkette:

EStG § 18 Abs 3 Satz 2; EStG § 16 Abs 3 Satz 2;

Tatbestand:

Der Kläger war zu 18,38 % an der zum Verfahren beigeladenen T GbR (GbR, Beigeladene zu 1), einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Niederlassungen in O, S und A, beteiligt. Die Niederlassung A wurde vom Kläger geführt. Die GbR ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich; im Jahr 2006 wechselte sie zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, wobei zwischen den Beteiligten strittig ist, ob der Wechsel bereits zum 1. Januar oder erst nach Ausscheiden des Klägers erfolgte.

Der Kläger schied gemäß Vereinbarung vom 7. April / 20. April 2006 zum 31. Mai 2006 aus der GbR aus. Die GbR wurde von den verbliebenen fünf Gesellschaftern fortgeführt. Im Jahr 2005 schieden zwei Gesellschafter aus der GbR aus; nach 2006 schied der Beigeladene zu 2 aus der GbR aus.